Eine wesentliche Frage für alle Angehörigen/Pflegekunden ist, wer übernimmt die Kosten für die verschiedenen Leistungen.
In bestimmten Fällen kann es auch zu mehreren Kostenträgern gleichzeitig in Frage kommen.
Hier ist die Übersicht:
Die Krankenversicherung – SGB V
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Bezug auf die Häusliche Pflege übernimmt nach dem Leistungskatalog die Kosten für Leistungen, die vom Ihrem behandelnden Arzt verordnet werden. Auch die Kosten für die Heil- und Hilfsmittel (z.B. Badewannenlifter/Rollator/Gehwagen uvm.) werden von der Krankenkasse übernommen.
Auszug aus dem Krankenpflegegesetz – Sozialgesetzbuch SGB V § 37
Häusliche Krankenpflege
- Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
- Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
- Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
- Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Die Pflegeversicherung – SGB XI
Die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft und unterstützt durch die Geldleistungen in verschiedenen Formen die Pflegebedürftigen.
Wer ist laut Gesetz pflegebedürftig?
Das sind Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen. In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muß auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein.
Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?
Geldleistung
Wenn Angehörige oder eine andere nicht in der Pflege ausgebildete Kraft (Bekannte/Nachbar) Ihre Pflegeumfang übernimmt, beziehen Sie ausschließlich Geldleistungen von der Pflegekasse.
Pflegesachleistung
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen Ihre Pflege zu übernehmen, wählen Sie Ihre gewünschten Hilfeleistungen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungskomplexe aus. Der ambulante Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Kombinationsleistung
Sie oder Ihre Nahstehende übernehmen einen Teil der Pflege und einen Teil wird vom ambulanten Pflegedienst übernommen.
Das Sozialamt/Die Grünsicherung – SGB XII
Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, deren Umfang nicht für die volle Kostenübernahme der Pflegeleistungen ausreicht, wird dann ggf. die Grundsicherung die Kosten auf Antrag für Sie übernehmen.
Beihilfe
Bei bestimmten Versicherten (z.B. Beamten) übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten.
Privat
Für die Leistungen, die von den o.g Versicherungen bzw. Grundsicherung nicht abgedeckt sind, sind von dem Pflegebedürftigen/Angehörigen zu übernehmen. Steuerlicher Vorteil: ein Betrag bis zu 4.000 EUR pro Jahr kann steuerlich beansprucht werden.